Merkblatt für Mandanten

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit den nachfolgenden Informationen möchte ich Sie über die allgemeine anwaltliche Kostenberechnung und Kostenabwicklung sowie die Behandlung von Rechtsschutzangelegenheiten unterrichten.

  1. Allgemeines

Die anwaltlichen Gebühren richten sich im Bereich des Zivilrechts nach dem Wert des Gegenstandes des Auftrages (§ 2 RVG. § 49b Abs.5 BRAO). Das bedeutet, die Anwaltsgebühren werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Dieser Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit versteht sich hierbei als das Recht oder Rechtsverhältnis, welches Sie durchzusetzen oder abzuwehren gedenken.

Bei der Bestimmung dieses Gegenstandswertes ist der objektive Wert entscheidend, die persönliche Beurteilung des Wertes spielt dabei keine Rolle.

Für die meisten anwaltlichen Gebühren sind Regelungen zur Wertbestimmung bereits positiv normiert; diese finden sich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Verbindung mit dem Gerichtskostengesetz (GKG) sowie der Kostenordnung (KostO).

Bei der Berechnung des Wertes der anwaltlichen Vertretung gilt maßgeblich die Vorschrift des § 23 RVG, wonach sich die Anwaltsgebühren nach dem gleichen Gegenstandswert richten, den ein gerichtliches Verfahren über den gleichen Gegenstand haben kann.

Grundsätzlich bemisst sich der Anwaltsgebührenwert daher nach § 23 Abs.1 S.1 RVG, 48 Abs.1 S.1 GKG in Verbindung mit § 3 – 9 ZPO.

)Ergibt sich jedoch aus den spezielleren Regelungen der § 22 – 31 RVG oder den § 34 – 60 GKG eine speziellere Wertbestimmung, so richtet sich der Gegenstandswert nach dieser spezielleren Vorschrif (§ 48 Abs.1 8.1 GKG).

Der Gegenstandswert in Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist nach § 23 Abs.2 RVG zu bestimmen.

Wenn für die Gerichtskosten keine Wertvorschriften vorgesehen sind, richtet sich der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren nach § 23 Abs.3 S.1 RVG unter Verweis auf die dort genannten Vorschriften der Kostenordnung.

Lässt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit unter einer der in § 23 Abs.3 S.1 RVG genannten Vorschriften der Kostenordnung nicht einordnen, so ist der Wert nach § 23 Abs. 3 S 2 RVG zu bestimmen.

Sollten Sie zur genauen Wertermittlung in Ihrer Angelegenheit noch Fragen haben, so sprechen Sie mich bitte darauf an. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch bei Vorliegen nur eines Anliegens aufgrund eines einzigen Lebenssachverhaltes im Rahmen der Tätigkeit mehrere verschiedene gebührenrechtlich relevante Gegenstände anfallen können.

Ich bin gehalten Sie darauf hinzuweisen, dass die Unterschreitung der gesetzlich für die Anwaltsvergütung vorgesehenen Gebühren nach dem RVG zumindest in gerichtlichen Verfahren wettbewerbswidrig und daher unzulässig ist. § 49b Abs.1 BRAO. Soweit im außergerichtlichen Bereich, namentlich für reine Beratungs- und Gutachtentätigkeiten, Gebühren frei aushandelbar sind, verweise ich ausdrücklich auf unsere Vergütungs- bzw. Zeithonorarvereinbarung.

Beachten Sie bitte auch, dass ich ausschließlich gegen Vergütung für Sie tätig bin. Das bedeutet, dass ich im Einzelfall meine Tätigkeit für Sie einstellen muss, sofern angeforderte Honorare nicht beglichen werden. Generell gewähre ich zur Begleichung von Rechnungen eine Frist von 14 Tagen.

  1. Rechtsschutzversicherung

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, so bemisst sich der Erstattungsanspruch gegen den Versicherer hinsichtlich des anwaltlichen Honorars ausschließlich nach den Vereinbarungen zwischen Ihnen und dem Rechtschutzversicherer. Grundsätzlich ist ein Mandant aus dem Vertrag mit einem Anwalt jedoch verpflichtet, diesem das gesetzlich geregelte oder vereinbarte Honorar zu zahlen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Rechtsschutzversicherung hierauf Honorarbeträge erstattet. Bitte beachten Sie insoweit, dass Sie auch für den Fall, dass eine Rechtsschutzversicherung besteht, als mein Auftraggeber für meine Vergütung eintrittspflichtig sind.

Je nach Versicherungsvertrag sind die Rechtsschutzversicherer nicht verpflichtet, alle Gebühren des anwaltlichen Honorars oder sämtliche Auslagenforderungen Dritter zu erstatten. So werden z.B. grundsätzlich die Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für Dienstreisen des Rechtsanwalts. z.B. zum auswärtigen Gericht oder zu Ortsterminen, nicht übernommen oder lediglich die Kosten für drei Zwangsvollstreckungsversuche. Sollten Sie meine anwaltliche Beauftragung in der Hauptsache noch nicht wünschen, solange die Rechtsschutzversicherung noch keine Deckungszusage erteilt hat, so weisen Sie mich bitte ausdrücklich darauf hin.

Soweit Sie mich mit der Einholung der Deckungszusage beauftragen möchten, muss ich Sie darauf aufmerksam machen, dass es sich hierbei um eine eigenständige, separate Kosten auslösende Tätigkeit handelt, welche nicht durch die Gebühren des beauftragten Mandates in der Hauptsache abgegolten ist. Diese Kosten richten sich nach einer Geschäftsgebühr (Nr. 2300 W RVG), deren Gegenstandswert wiederum die Höhe des zu erwartenden Prozessrisikos ist. Daher weise ich an dieser Stelle nochmals explizit darauf hin, dass die Deckungsanfrage nicht zu meinen Mandatspflichten gehört und auch keinen kostenfrei zu erbringenden Service darstellt. Bitte beachten Sie dabei, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten für eine Deckungsanfrage in der Regel nicht übernimmt. Sollten Sie gleichwohl die Einholung einer Deckungszusage durch meine Kanzlei wünschen, so berechne ich hierfür unabhängig von der Höhe des zu erwartenden Prozessrisikos ein kostengünstiges Pauschalhonorar in Höhe von 200,00 Euro zzgl. gesetzlicher Auslagenpauschale und 19% USt. Beachten Sie dabei bitte auch, dass für jeden einzelnen Verfahrensabschnitt (außergerichtliche Vertretung, Mahnverfahren, gerichtlicher Rechtsstreit, Zwangsvollstreckung) in der Regel eine erneute Einholung der Deckungszusage erforderlich ist. Sofern Sie keine Kostenlast für eine Deckungsanfrage wünschen, bitte ich Sie, selbst Kontakt mit Ihrer Versicherungsgesellschaft aufzunehmen, um die Frage der Kostendeckung zu klären.

Weiterhin darf darauf hinweisen, dass Sie auch im Falle einer nachträglichen Rücknahme einer bereits erteilten Deckungszusage durch Ihre Rechtsschutzversicherung verpflichtet bleiben, sämtliche mir entstandene Gebühren und Auslagen zu zahlen.

Wird von Ihrer Rechtsschutzversicherung nur ein Teil der Gebühren erstattet und besteht Streit darüber, ob Ihre Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, den übrigen Teil auch zu tragen, so sind Sie gleichwohl verpflichtet, zunächst auch diesen Teil mir gegenüber auszugleichen, unabhängig davon, ob Sie mich mit der Erhebung einer Klage gegen den Rechtsschutzversicherer beauftragen oder nicht.

Auch wenn Sie rechtsschutzversichert sind und eine Deckungszusage besteht, kann Ihre Rechtsschutzversicherung verschiedene Beträge, wie Z.B. eine Selbstbeteiligung oder im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung den Mehrwertsteuerbetrag, einbehalten. Andere von mir berechnete Honorare werden in aller Regel zeitnah durch Ihre Versicherung beglichen.

  1. Prozesskostenhilfe

Sollten Sie hinsichtlich Ihres Einkommens und Ihrer Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sein, die voraussichtlich entstehenden Anwaltsgebühren selbst zu tragen, möchten wir Sie dringend bitten, dies bereits bei unserer Beauftragung zu offenbaren. Tritt dieser Fall während unserer Tätigkeit für Sie ein, so Ist dies unverzüglich mitzuteilen. Von meiner Seite wird dann geprüft, ob Ihnen die Rechte aus der Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zustehen. Liegen die Voraussetzungen hierzu nicht vor, so bleiben Sie nach wie vor verpflichtet, die entstandenen Anwaltsgebühren zu zahlen.

Reichen Sie im Falle der Beauftragung mit der Erhebung einer Klage oder im Falle der Rechtsverteidigung im Wege der Prozesskostenhilfe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig vor Abschluss der Instanz oder bei vorgeschaltetem PKH-Verfahren bei Beantragung desselben ein, so sind Sie verpflichtet, die entstandenen Anwaltsgebühren selbst zu tragen.

Wird Ihnen die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt, so sind Sie ebenfalls verpflichtet, die Anwaltsgebühren selbst zu tragen.

Weiterhin möchten wir Sie höflichst darauf hinweisen, dass Sie sich unter Umständen strafbar machen können, wenn Sie in der Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Angaben unvollständig oder falsch machen.

  1. Vorschuss

Gemäß § 9 RVG bin ich berechtigt, für die entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Wird eine erteilte und fällige Vorschusskostenrechnung nicht ausgeglichen, so behalten ich mir ausdrücklich das Recht vor, nach vorheriger Androhung nebst Fristsetzung weitere Leistungen abzulehnen und das Mandat mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

  1. Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen

Zur Erhebung einer Klage und zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen bin ich nur dann verpflichtet, wenn ich einen hierauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen auch angenommen habe. Melden Sie sich nicht auf eine entsprechende Anfrage unsererseits, so bleibe ich in der Sache untätig. Sie sind hiermit darüber informiert, dass Ihnen in einer derartigen Konstellation Rechtsnachteile entstehen können. Da ich grundsätzlich keine kostenauslösenden Maßnahmen ohne Ihre Zustimmung treffe und insoweit erst nach Ihrer Freigabe weiter für Sie tätig sein kann, teilen Sie mir bitte eine längerfristige Abwesenheit frühzeitig mit.

  1. Kostenerstattung in erstinstanzlichen Arbeitsgerichtssachen

Ich möchte Sie hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten Im Falle des Obsiegens auf nachfolgende Besonderheit hinweisen: Während In einem zivilrechtlichen Verfahren grundsätzlich derjenige, welcher den Prozess verliert, die Kosten der obsiegenden Partei übernehmen muss, so ist in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz die Erstattungsfähigkeit der Kosten weitgehend eingeschränkt. In der arbeitsgerichtlichen Erstinstanz trägt jede Partei ihre gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten selbst und zwar unabhängig vorn Ausgang des Prozesses.

  1. Telefonische Auskünfte

Telefonische Auskünfte von meiner Seite sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.

  1. Haftungsbeschränkung

Die Haftung des beauftragten Rechtsanwaltes wird für alle Fälle leichter Fahrlässigkeit auf einen Höchstbetrag von 250.000,00 EUR beschränkt. Unberührt bleibt eine weitergehende Haftung des beauftragten Rechtsanwaltes oder seiner Erfüllungsgehilfen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Im Einzelfall kann bei einem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko gegen eine zusätzlich von Ihnen als Mandanten zu übernehmende Versicherungsprämie eine höhere Einzelfallversicherung abgeschlossen werden. Ich möchte Sie bitten, ein entsprechendes Verlangen schriftlich zu stellen.

  1. Verjährung

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist gilt, verjähren die Ansprüche gegen den beauftragten Rechtsanwalt drei Jahre nach Beendigung des Auftrags.